RS Vwgh 1996/9/3 93/08/0013

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §49 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Erscheint ein Schweigen des Zeugen auch bei seiner zwangsweisen Vorführung nicht ausgeschlossen, könnte in der Unterlassung seiner Vorführung dennoch ein Verfahrensmangel erblickt werden und zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn er wesentlich ist. Die Wesentlichkeit ist allerdings von der Behörde darzutun (Hinweis E 9.9.1988, 88/02/0138).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis"zu einem anderen Bescheid"Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993080013.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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