RS Vwgh 1996/9/3 95/04/0181

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AVG §56;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs7;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs7;
GewRNov 1992 Art4 Abs1;

Rechtssatz

Während nach der Rechtslage vor der GewRNov 1992 das Vorliegen eines Ausschlußgrundes gem § 13 GewO 1973 nicht gem § 340 Abs 7 GewO 1973 festzustellen, sondern der Ausschluß von der Gewerbeausübung gem § 13 GewO 1973 zu verfügen war (Hinweis E 18.10.1988, 87/04/0111), tritt nach § 13 GewO 1994 bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle normierten Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschluß von der Ausübung eines Gewerbes ipso iure, also ohne Zwischenschaltung eines konstitutiven Verwaltungsaktes ein. Seit dem Inkrafttreten der GewRNov 1992 ist daher für einen behördlichen konstitutiven Ausspruch des Ausschlusses von der Ausübung eines Gewerbes kein Raum mehr (Hinweis E 21.3.1995, 94/04/0231).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040181.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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