RS Vwgh 1996/9/3 96/04/0027

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §348 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 348 Abs 1 GewO 1994 steht der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft lediglich das Recht auf Erstattung eines Gutachtens und auf Erhebung der Berufung gegen einen diesem Gutachten widersprechenden Bescheid zu. Sie ist daher nicht Partei dieses Verfahrens (vgl diesbezüglich zur alten Rechtslage B 29.9.1976, 2067,2068/76).

Schlagworte

Gewerberecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040027.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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