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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Ist anzunehmen, daß sich die Inanspruchnahme einer Betriebsanlage durch Kunden in Zukunft noch bedeutend erhöhen werde, hat die Beh anhand des Projektes zunächst die möglichen für die Nachbarn belastendsten Betriebszustände festzustellen und sodann im Wege der Berechnung und Schätzung die damit verbundenen Immissionen zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040189.X04Im RIS seit
11.07.2001