RS Vfgh 1994/6/20 B567/94

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Veröffentlicht am 20.06.1994
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Krnt Allgemeine GemeindeO 1993 §34 Abs2
Krnt Allgemeine GemeindeO 1993 §73 Abs1
Krnt Allgemeine GemeindeO 1993 §81
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde von einer Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden mangels Vorliegen von innerhalb der Beschwerdefrist gefaßten Beschlüssen der zuständigen Gemeinderäte zur Beschwerdeerhebung bzw mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung in Form einer dringenden Verfügung seitens der Bürgermeister

Rechtssatz

Selbst dann, wenn der Zeitraum zwischen der "Beschlußfassung" im Verwaltungsausschuß und dem Ende der Frist für die Einbringung der Höchstgerichtsbeschwerden tatsächlich "relativ kurz" gewesen sein sollte, ist den beschwerdeführenden Gemeinden entgegenzuhalten, daß es ihnen zuzumuten gewesen wäre, die grundsätzliche Einigung (betreffend Beschwerdeerhebung) im Verwaltungsausschuß schon zu einem Zeitpunkt herbeizuführen, der eine nachfolgende Einberufung der jeweiligen Gemeinderatssitzung zwecks (eigentlicher) Beschlußfassung innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist ermöglicht hätte. Im übrigen wären die einzelnen Gemeinderäte nicht gehindert gewesen, die Einbringung der Höchstgerichtsbeschwerden für ihre Gemeinde - unabhängig von der gemeinsamen Willensbildung im Verwaltungsausschuß der Verwaltungsgemeinschaft - (rechtzeitig) zu beschließen.

Es sind keine Umstände erkennbar, durch welche "ein Beschluß des zuständigen Organes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Gemeinde nicht mehr herbeigeführt werden" hätte können (s. etwa VfSlg. 10646/1985). Die Voraussetzungen für eine dringende Verfügung der Bürgermeister gemäß §73 Abs1 Krnt Allgemeine GemeindeO 1993 waren nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • B 567/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.1994 B 567/94

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Bürgermeister, Gemeinderat, Vertretung nach außen (Gemeinderecht)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B567.1994

Dokumentnummer

JFR_10059380_94B00567_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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