RS Vwgh 1996/9/3 96/04/0042

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §345 Abs8 Z8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §356 Abs4;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §81 Abs2 Z5;

Rechtssatz

In dem eine Anzeige nach § 81 Abs 2 Z 5 GewO 1994 betreffenden Verfahren nach § 345 Abs 8 Z 8 GewO 1994 kommt Nachbarn schließlich schon deshalb keine Parteistellung zu, weil § 356 Abs 3 GewO 1994 und § 356 Abs 4 GewO 1994 die Parteistellung der Nachbarn im Verfahren betreffend Betriebsanlagen abschließend regelt und darin eine solche Parteistellung in den genannten Verfahren nicht vorgesehen ist. Dem Nachbarn kommt somit auch hinsichtlich eines Ausspruches nach § 345 Abs 8 Z 8 GewO 1994 Berufungslegitimation nicht zu.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040042.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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