RS Vwgh 1996/9/3 94/04/0257

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewRNov 1988;
WRG 1959 §107 Abs2;

Rechtssatz

Nach Wortlaut und Zweck der durch die GewRNov 1988 geschaffenen (neuen) Regelung des § 356 Abs 3 GewO 1973 ist mit dieser Bestimmung - nach dem Vorbild des § 107 Abs 2 WRG - der endgültige Ausschluß auch solcher Nachbarn verbunden, die ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, früher Einwendungen vorzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040257.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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