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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer bereits außer Kraft getretenen Verordnung; kein Eingriff in die Rechtssphäre des AntragstellersRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28.10.76, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zum Naturschutzgebiet erklärt wurden (Hammerauer-Moor-Naturschutzgebiet-Verordnung), LGBl 85/1976, betreffend ein bestimmtes Grundstück.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28.10.76, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zum Naturschutzgebiet erklärt wurden (Hammerauer-Moor-Naturschutzgebiet-Verordnung), Landesgesetzblatt 85 aus 1976,, betreffend ein bestimmtes Grundstück.
Da es unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens ausgeschlossen ist, daß die bereits außer Kraft getretene Naturschutzgebietsverordnung LGBl 85/1976 in die Rechtssphäre des Einschreiters eingreift, war sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Da es unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens ausgeschlossen ist, daß die bereits außer Kraft getretene Naturschutzgebietsverordnung Landesgesetzblatt 85 aus 1976, in die Rechtssphäre des Einschreiters eingreift, war sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Naturschutz, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V54.1994Dokumentnummer
JFR_10059380_94V00054_01