RS Vwgh 1996/9/3 96/04/0093

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1994 muß, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040093.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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