RS Vwgh 1996/9/4 95/21/0815

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Veröffentlicht am 04.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs2;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des § 6 Abs 1 FrPolG wurde im § 22 Abs 1 FrG 1993 kein Zeitraum bestimmt, wann den Fremden die Ausreiseverpflichtung nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trifft, sondern die Verpflichtung mit unverzüglich, dh ohne schuldhafte Verzögerung, normiert. Die Auffassung, der Fremde habe sofort mit Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides das Bundesgebiet zu verlassen und die weiteren Reisevorbereitungen im Ausland zu treffen, entspricht ebensowenig dem Gesetz wie die des Fremden, es müsse ihm zumindest ein Monat zur geordneten Regelung seiner Angelegenheiten zugestanden werden. Sollte der Fremde aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine derart lange Dauer zur Regelung seiner Arbeitsverhältnisse, Mietverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse und zur Durchführung der Reisevorbereitungen benötigen, so läge es an ihm, im Rahmen des Verfahrens bereits vorsorglich einen Durchsetzungsaufschub gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz FrG 1993 zu stellen (Hier: Zur Lösung des Arbeitsvertrages und des Mietvertrages sind dem Fremden einige Tage zuzubilligen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210815.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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