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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1 impl;Rechtssatz
Die Ausstellung eines Reisepasses für den Fremden auf seinen Antrag durch die Behörden seines Heimatlandes ist als Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation zu werten. Selbst dann, wenn die Ausstellung des Passes nur auf die Unerfahrenheit eines Beamten zurückzuführen sein sollte, zeigt die bloße Beantragung des Passes, daß der Fremde keine Bedenken hatte, mit den Behörden seines Heimatlandes in Kontakt zu treten und deren Leistungen in Anspruch zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210853.X01Im RIS seit
20.11.2000