RS Vfgh 1994/6/20 B799/94

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Veröffentlicht am 20.06.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Da die Beschwerde erst am 25.04.94 beim Verfassungsgerichtshof einlangte, erweist sie sich als verspätet. Ihre Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte auf Gefahr der Beschwerdeführer. Die Post wurde in keinem Stadium in Anspruch genommen, sodaß auf die Frage einer allfälligen Nichteinrechnung des Postenlaufes gemäß §35 Abs2 VfGG nicht einzugehen war.

Ob die beschriebene Versäumung der Beschwerdefrist etwa auf bloß manipulative Umstände zurückzuführen ist (nämlich die Überreichung bei der im selben Gebäudekomplex befindlichen Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofs, die Entgegennahme trotz der ausdrücklichen Adressierung an den Verfassungsgerichtshof), welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, war im Rahmen der vorgenommenen Prüfung der Prozeßvoraussetzungen nicht zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • B 799/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.1994 B 799/94

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B799.1994

Dokumentnummer

JFR_10059380_94B00799_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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