RS Vwgh 1996/9/5 96/18/0237

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Veröffentlicht am 05.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art102;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art109;
B-VG Art129a;
B-VG Art130;
B-VG Art144;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §70;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Vorwurf, es liege "ein schwerer verfahrensrechticher Fehler" vor, "da die Berufungswerberin die Möglichkeit haben (müsse), zumindest, zwei ordentliche Rechtsmittel und eine Beschwerde einzubringen", anderenfalls "gegen verfassungsrechtlich sichergestellte Formen, nämlich die der Gewährleistung des Instanzenzuges" verstoßen würden, geht fehl, besteht doch ein solches verfassungsrechtliches Gebot grundsätzlich nicht (Hinweis VfSlg 8813/1980; E VfGH 12.6.1995, B 352/95; hier: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien verfügte im Instanzenzug die Ausweisung der Fremden).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180237.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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