RS Vwgh 1996/9/5 95/18/0870

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StGB §84;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/31 95/19/0105 1

Stammrechtssatz

In einem Fall, in welchem der Fremde wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, ist jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0321).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180870.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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