RS Vwgh 1996/9/9 96/10/0110

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Veröffentlicht am 09.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs7;
ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;

Rechtssatz

Aus dem ForstG 1975 ergibt sich ein hinreichend konkreter Maßstab für die Qualität jener Pflanzen, die bei der Wiederbewaldung zu verwenden sind; aus § 13 Abs 7 ForstG 1975 und § 13 Abs 8 ForstG 1975 folgt nämlich, daß das Ziel der Wiederbewaldung die Herbeiführung einer "gesicherten Verjüngung" ist (Hinweis E 4.9.1995, 95/10/0103). Enthält ein Wiederbewaldungsauftrag keine besonderen Vorschreibungen

betreffend die Qualität der zu verwendenden Pflanzen, wird ihm durch den Verpflichteten entsprochen, wenn handelsübliche Produkte mittlerer Art und Güte verwendet werden. Gesonderte Vorschreibungen betreffend die Qualität der zu verwendenden Pflanzen sind nur dann geboten, wenn zur Erreichung des Wiederbewaldungszweckes im Hinblick auf die Verhältnisse des Standortes die Verwendung handelsüblicher Produkte mittlerer Art und Güte nicht ausreicht.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100110.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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