RS Vwgh 1996/9/9 95/10/0188

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Veröffentlicht am 09.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs11;
ForstG 1975 §19 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/27 95/10/0121 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf § 59 Abs 1 AVG entspricht der Spruch eines Bescheides, der über einen Rodungsantrag ergeht, nur dann dem Gesetz, wenn er mit solcher Bestimmtheit Ausmaß und Lage der zur Rodung freigegebenen Fläche bezeichnet, daß jederzeit unmittelbar auf Grund des Spruchinhaltes, allenfalls unter Zuhilfenahme von Plänen, auf die der Spruch des Bescheides verweist, die Feststellung in der Natur möglich ist, ob sich eine Rodungsmaßnahme des Inhabers der Bewilligung auf die in dieser genannte Fläche erstreckt (Hinweis E 15.1.1985, 82/07/0163).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100188.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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