RS Vwgh 1996/9/9 95/10/0068

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Veröffentlicht am 09.09.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §70 Abs2;
ForstG 1975 §71;
ForstG 1975 §72 Abs1;

Rechtssatz

Ein von § 72 Abs 1 ForstG 1975 - zulässigerweise - abweichend festgesetzter Aufteilungsschlüssel in der Satzung einer Bringungsgenossenschaft muß stets einen Maßstab darstellen (Hinweis E 28.4.1987, 85/07/0267). Überläßt die Satzung die Festsetzung des "besonderen Beitrages" der Vollversammlung, ohne einen Maßstab hiefür anzugeben, weicht die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels unzulässigerweise von § 72 Abs 1 ForstG 1975 ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100068.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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