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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SchUG 1986 §71 Abs2 litb;Rechtssatz
Erlangt ein Schüler durch erfolgreiche Wiederholung einer Klasse die angestrebte Berechtigung zum Aufstieg in die nächste Schulstufe, so hat er damit das Ziel erreicht, das er mit der Beschwerde gegen den den Aufstieg versagenden Bescheid angestrebt hat. Er ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist (Hinweis B 24.1.1994, 93/10/0198; B 27.11.1995, 95/10/0039).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100018.X01Im RIS seit
02.07.2001