RS Vwgh 1996/9/9 96/10/0018

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Veröffentlicht am 09.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §71 Abs2 litb;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Erlangt ein Schüler durch erfolgreiche Wiederholung einer Klasse die angestrebte Berechtigung zum Aufstieg in die nächste Schulstufe, so hat er damit das Ziel erreicht, das er mit der Beschwerde gegen den den Aufstieg versagenden Bescheid angestrebt hat. Er ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist (Hinweis B 24.1.1994, 93/10/0198; B 27.11.1995, 95/10/0039).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100018.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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