RS Vwgh 1996/9/9 95/10/0190

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Veröffentlicht am 09.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs2;

Rechtssatz

Hat ein Beschuldigter in der Berufung die Begehung der Tat bestritten, liegen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung gem § 51e Abs 2 VStG (idF BGBl 1991/52) nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100190.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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