RS Vwgh 1996/9/9 95/10/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1996
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §68 Abs1;
ForstG 1975 §70 Abs2;
ForstG 1975 §71;
ForstG 1975 §72;

Rechtssatz

Die Möglichkeit, in der Satzung einer Bringungsgenossenschaft einen anderen Aufteilungsschlüssel als die Größe der einzubeziehenden Grundfläche vorzusehen, führt nicht dazu, daß Beiträge, die ausschließlich für die Benützung der Bringungsanlage für Zwecke eines nicht in die Genossenschaft einbezogenen Grundstückes dienen, deswegen zu Genossenschaftsbeiträgen werden, weil sie in der Satzung vorgesehen sind. Dies widerspräche dem den Bestimmungen des ForstG 1975 über die Bringungsgenossenschaften zugrundeliegenden Grundsatz, daß sich das Genossenschaftsverhältnis nur auf jene Beziehungen zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft ersteckt, die einen Bezug zu den einbezogenen Liegenschaften haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100068.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten