RS Vwgh 1996/9/9 95/10/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1996
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §70 Abs2;
ForstG 1975 §71;

Rechtssatz

Daß eine an die Genossenschaft zu erbringende Leistung in der Satzung geregelt ist, bewirkt für sich allein noch nicht, daß es sich dabei um eine Leistung aus dem Genossenschaftsverhältnis handelt. So sieht § 70 Abs 2 ForstG 1975 zB vor, daß die Satzung allenfalls auch Benützungskosten für Nichtmitglieder zu enthalten hat. Benützungskosten für Nichtmitglieder sind aber keine Leistungen aus dem Genossenschaftsverhältnis und damit auch keine Genossenschaftsbeiträge. Nur solche satzungsmäßig vorgesehenen Beiträge, die sich auch nach dem ForstG 1975 als Genossenschaftsbeiträge darstellen, sind Genossenschaftsbeiträge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100068.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten