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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/01/16 95/20/0018 1Stammrechtssatz
Die FlKonv sieht in ihrer authentischen englischen Fassung den Ausschluß ihrer Anwendbarkeit nur in solchen Fällen vor, in denen ein Flüchtling ein schweres, nicht politisches Verbrechen AUSSERHALB des AUFNAHMELANDES begangen hat. Wenngleich dieser letzte Passus in der publizierten deutschen Übersetzung nicht enthalten ist, kann der Ausschlußgrund des § 2 Abs 2 Z 1 AsylG 1991 einem Asylwerber gegenüber, der ein solches Delikt in Österreich begangen hat, nicht zur Anwendung gebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200286.X01Im RIS seit
20.11.2000