RS Vwgh 1996/9/11 95/20/0286

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Veröffentlicht am 11.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
FlKonv Art1 AbschnF litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/16 95/20/0018 1

Stammrechtssatz

Die FlKonv sieht in ihrer authentischen englischen Fassung den Ausschluß ihrer Anwendbarkeit nur in solchen Fällen vor, in denen ein Flüchtling ein schweres, nicht politisches Verbrechen AUSSERHALB des AUFNAHMELANDES begangen hat. Wenngleich dieser letzte Passus in der publizierten deutschen Übersetzung nicht enthalten ist, kann der Ausschlußgrund des § 2 Abs 2 Z 1 AsylG 1991 einem Asylwerber gegenüber, der ein solches Delikt in Österreich begangen hat, nicht zur Anwendung gebracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200286.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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