RS Vwgh 1996/9/12 95/20/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §2 Abs1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2;
AsylG 1991 §26;
AVG §38;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/04 95/01/0071 2

Stammrechtssatz

Ein eigenes, die Flüchtlingseigenschaft betreffendes Feststellungsverfahren nach rechtskräftigem, negativem Abschluß eines Asylverfahrens, in dem die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht beantwortet wurde, ist nicht zulässig. Auch die FlKonv kennt ein derartiges Feststellungsverfahren nicht. Gerade dadurch, daß mit dem AsylG 1991 das im AslyG BGBl 1968/126 vorgesehene Feststellungsverfahren beseitigt und demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr wie früher von einer derartigen Feststellung abhängig gemacht wurde, sondern sich diese nunmehr im § 1 Z 1 AsylG 1991 übereinstimmend mit Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, an einer bestimmten konkreten Situation einer Person orientiert, erfolgte insofern die rechtliche Anpassung an die Konvention. Der bloße Umstand, daß darüber hinaus angesichts der Vielzahl von Bestimmungen für die die Flüchtlingseigenschaft die Vorfrage bildet, ein öffentliches Interesse an der begehrten Feststellung besteht, genügt nicht für die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsbescheides.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200281.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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