RS Vwgh 1996/9/12 95/20/0750

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1996
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
StVG §10 Abs1 Z2;
StVG §119 Abs1;
StVG §134;
StVG §22 Abs3;
StVG §9 Abs1;

Rechtssatz

Verfolgt der Strafgefangene mit seinem Ansuchen gem § 119 StVG ein dem Gesetz entnehmbares subjektives Recht, so hat der BMJ als für die Klassifizierung und deren Änderung in erster und letzter Instanz zuständige Behörde in einschränkender Interpretation des § 22 Abs 3 StVG einen Bescheid zu erlassen. Die Erledigung eines solchen Ansuchens, die auf Verlangen schriftlich auszufertigen ist, ist daher als Bescheid zu werten (Hinweis E 4.7.1980, 2256/79, VwSlg 10198 A/1980; hier: Aus § 10 Abs 1 Z 2 StVG ist ein subjektives Recht ableitbar).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justiz Justizverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200750.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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