RS Vwgh 1996/9/12 95/20/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/06 95/20/0200 2

Stammrechtssatz

In Gebieten, in denen politisch oder ethnisch-religiös bedingte Auseinandersetzungen im Gange sind, kann einem Asylwerber nicht zugemutet werden, sich einem Gerichtsverfahren wegen (nicht erwiesener) strafrechtlicher Vorwürfe zu stellen, weil an das Verhalten staatlicher Behörden nicht ohne weiteres jener Maßstab angelegt werden kann, der in einer gefestigten, nicht durch innere Unruhen erschütterten Demokratie angebracht erscheint (Hinweis E 23.5.1995, 94/20/0806).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200288.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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