RS Vwgh 1996/9/12 95/20/0284

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Veröffentlicht am 12.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §7 Abs4;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/28 95/20/0033 2

Stammrechtssatz

Die rechtzeitige Stellung eines Asylantrages wirkt hinsichtlich der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung insofern konstitutiv, als diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege eintritt. Daher hat auch die Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung rein deklarative Bedeutung, es kommt ihr nicht Bescheidcharakter zu. Wird jedoch die Ausstellung dieser Bescheinigung verweigert, so ist darüber auf Antrag des Asylwerbers ein Bescheid zu erlassen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200284.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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