RS Vwgh 1996/9/17 95/05/0252

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

BauO OÖ 1976 §47 Abs5;
B-VG Art94;
JN §1;

Rechtssatz

Selbst wenn die Zusage des Bauwerbers in einem früheren Bauverfahren im Rahmen eines Vergleichsversuches erfolgt ist, daß keine weitere Aufstockung vorgenommen werde, handelt es sich dabei um eine Vereinbarung privatrechtlicher Natur, über die im Streitfalle die Gerichte zu entscheiden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050252.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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