RS Vwgh 1996/9/17 92/14/0060

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1175;
HGB §2;
UStG 1972 §12;
UStG 1972 §2;

Rechtssatz

Die Abgabepflichtige betreibt ein gewerbliches Unternehmen iSd § 2 HGB. Sie hat daher der Eintragung in das (vormalige) Handelsregister bedurft, um eine Kommanditgesellschaft zu werden. Bis zur Eintragung galt sie jedoch als GesBR (Hinweis Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes, fünfte Auflage, 144) und war als solche auf Grund ihres wirtschaftlichen Auftretens nach außen (hier durch Instandhaltung und Vermietung eines Schiffes) als Umsatzsteuersubjekt anzusehen (Hinweis Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes, I, fünfte Auflage, 339).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140060.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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