RS Vfgh 1994/6/24 V61/94, V72/94 - B165/94

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Veröffentlicht am 24.06.1994
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
RAO §1a Abs2
RAO §21c Z8
RL-BA 1977 §25

Leitsatz

Keine gesetzliche Deckung der Beschränkung der Zulässigkeit der gemeinsamen Berufsausübung von Rechtsanwälten auf Rechtsanwälte mit demselben Kanzleisitz

Rechtssatz

§25 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtanwaltsanwärter (RL-BA 1977) vom 08.10.77, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14.12.77 sowie im Anwaltsblatt 1977, S 477, idF des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 01.03.91, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30.03.91 sowie im Anwaltsblatt 1991, S 228, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Im Zusammenhalt mit §21c Z8 RAO kann die Formulierung des §1a Abs2 Z2 leg.cit. nur so verstanden werden, daß sie es Rechtsanwälten erlaubt, neben ihrer Tätigkeit als Gesellschafter eine Einzelpraxis an einem von dem der Gesellschaft verschiedenen Kanzleisitz auszuüben.

Erlauben aber §1a Abs2 Z2 und Z3 RAO, daß Rechtsanwälte mit verschiedenen Kanzleisitzen sich zu einer Gesellschaft zusammenschließen, dann vermögen diese Vorschriften keine Deckung für die in Prüfung gezogene Bestimmung zu bieten. Da sich auch sonst keine gesetzliche Grundlage für §25 RL-BA 1977 findet, ist er als gesetzwidrig aufzuheben.

(siehe auch E v 12.10.94, B165/94 - kein Vorliegen eines Quasi-Anlaßfalles mangels Anwendung des §25 RL-BA 1977 bei Erlassung eines Bescheides betreffs die Versagung der Kenntnisnahme von der Anmeldung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mangels Bekanntgabe eines Kanzleisitzes).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V61.1994

Dokumentnummer

JFR_10059376_94V00061_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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