RS Vwgh 1996/9/17 92/14/0081

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/14 91/15/0135 2

Stammrechtssatz

Fehlen einer Berufungsschrift die im § 250 BAO erschöpfend aufgezählten Erfordernisse, muß die Behörde nach § 275 BAO vorgehen. Die Erteilung eines solchen Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Behörde (Hinweis E 7.9.1990, 87/14/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140081.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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