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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/07/03 93/13/0171 14 Verstärkter SenatStammrechtssatz
Der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat auch im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich seine Gültigkeit; Liebhaberei in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ist dann anzunehmen, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne oder Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können, sodaß eine Person dann nicht Unternehmer iSd UStG ist, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Hinweis E 3.11.1986, 86/15/0025, 0056; E 19.10.1987, 86/15/0105; E 16.12.1991, 90/15/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995140052.X07Im RIS seit
20.11.2000