RS Vwgh 1996/9/18 96/03/0131

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BZGüV 1994 §2 Abs1;
BZGüV 1994 §2 Abs2 Z2;
GütbefG 1995 §5 Abs1 Z2;
GütbefG 1995 §5 Abs3;

Rechtssatz

Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Konzessionsinhabers nach § 5 Abs 3 GBefG 1995 dürfen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung nur in Zusammenschau mit den in § 2 Abs 1 Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, BGBl 1994/221, genannten Posten als "erheblich" iSd § 2 Abs 2 Z 2 Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, BGBl 1994/221, qualifiziert werden, etwa weil im Hinblick auf diese Geschäftsdaten die Einbringlichkeit der Rückstände oder die Befriedigung von Forderungen allfälliger anderer Unternehmensgläubiger gefährdet wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030131.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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