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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BZGüV 1994 §2 Abs1;Rechtssatz
Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Konzessionsinhabers nach § 5 Abs 3 GBefG 1995 dürfen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung nur in Zusammenschau mit den in § 2 Abs 1 Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, BGBl 1994/221, genannten Posten als "erheblich" iSd § 2 Abs 2 Z 2 Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, BGBl 1994/221, qualifiziert werden, etwa weil im Hinblick auf diese Geschäftsdaten die Einbringlichkeit der Rückstände oder die Befriedigung von Forderungen allfälliger anderer Unternehmensgläubiger gefährdet wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030131.X01Im RIS seit
20.11.2000