RS Vwgh 1996/9/18 96/12/0253

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §40 Abs1;
BDG 1979 §41 Abs2;
BDG 1979 §41a Abs6;
BDG 1979 §75 Abs8;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtsstellung eines Beamten, der sich im Karenzurlaub befunden hat, ist durch § 75 Abs 8 BDG 1979 bestimmt. Demnach ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen (- eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd § 40 BDG 1979 wäre nur bei Vorliegen eines WICHTIGEN dienstlichen Interesses zulässig -) mit dem früheren Arbeitsplatz oder mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz zu betrauen. Die Frage der Verwendung des Beamten ist daher in einem Verfahren nach § 75 Abs 8 BDG 1979 abzuwickeln; es handelt sich hiebei jedenfalls NICHT um eine Angelegenheit des § 38, § 40 oder § 41 Abs 2 BDG 1979, bei der die Anrufung des VwGH ausgeschlossen wäre.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120253.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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