RS Vwgh 1996/9/18 96/12/0226

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, liegt die Gewährung eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 im Ermessen der Dienstbehörde. Dem folgend ist daher primär zu prüfen, ob dem beantragten Karenzurlaub zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Erst wenn im gebundenen Bereich in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren erhoben worden ist, daß keine zwingenden dienstlichen Gründe dem beantragten Karenzurlaub entgegenstehen, ist Platz für eine Ermessensentscheidung gegeben.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120226.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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