RS Vwgh 1996/9/18 96/03/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/27 91/19/0084 2

Stammrechtssatz

Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw deren Vertreter) die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und mußte (Hinweis E 7.3.1990, 90/03/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030140.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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