RS Vwgh 1996/9/18 96/03/0098

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs3 ;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Die in § 57 Abs 3 AVG verankerte Verpflichtung der Behörde, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, verlangt keineswegs die Vornahme von Verfolgungshandlungen iSd § 32 Abs 2 VStG. Entscheidend ist vielmehr, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, daß sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befaßt. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben (Hinweis E 11.2.1992, 92/11/0006). Solcherart stellen auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, der die Straftat betrifft, deren Verdacht dem Mandatsbescheid zugrundegelegt wurde, sowie die Einholung der Strafregisterauskunft und die Erhebung von Strafvormerkungen des Vorstellungswerbers Schritte zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030098.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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