RS Vwgh 1996/9/18 96/12/0222

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GdBG Innsbruck 1970 §21 Abs4;
GdBG Innsbruck 1970 §55;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs3 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0223 96/12/0225 96/12/0224

Rechtssatz

Die amtswegige Erlassung von Bescheiden durch die Dienstbehörde VOR Einbehaltung (angeblich) zu Unrecht ausbezahlter Beträge ist nicht zwingend geboten.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120222.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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