RS Vwgh 1996/9/19 95/19/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/21 92/01/0956 1 VwSlg 13818 A/1993

Stammrechtssatz

Verfolgung eines Asylwerbers kann nur dann angenommen werden, wenn aus objektiver Sicht ein Verbleib in seinem Heimatland unerträglich ist und sich die behaupteten, maßgeblichen Umstände auf das gesamte Gebiet seines Heimatlandes beziehen und er Schutz vor Verfolgung nicht in anderen Teilen seines Heimatlandes finden konnte (Hinweis E 10.3.1993, 93/01/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190072.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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