RS Vwgh 1996/9/19 96/07/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1996
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §18 Abs3;
AWG 1990 §18 Abs4;
AWG 1990 §3 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs1;

Rechtssatz

Bei den Bestimmungen des § 18 Abs 3 AWG 1990 und des § 18 Abs 4 AWG 1990 handelt es sich um Zuordnungsvorschriften abfallrechtlicher Pflichten; mit diesen Normen werden die Bedingungen geregelt, unter denen ein Behandlungsauftrag nach § 32 AWG 1990 an den Liegenschaftseigentümer gerichtet werden darf. Rechtliche Grundlage eines Behandlungsauftrages nach Bundesabfallrecht aber bleibt die Bestimmung des § 32 AWG 1990, welche in ihrem ersten Absatz ihren Anwendungsbereich für nicht gefährliche Abfälle selbst regelt. In diesem Kontext nur ist auch die Rechtsanwendungsregel des § 3 Abs 2 WRG 1990 zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070079.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten