RS Vwgh 1996/9/19 94/07/0031

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;

Rechtssatz

Parteistellung erwirbt der Antragsteller zufolge § 102 Abs 1 lit a WRG schon dadurch, daß er an die Wasserrechtsbehörde einen im Gesetz vorgesehenen Antrag richtet, über dessen Berechtigung abzusprechen ist. Fehlt dem Antragsteller die Rechtsstellung als Betroffener nach § 138 Abs 6 WRG, dann berührt dies nicht seine durch Stellung eines im Gesetz vorgesehenen Antrages nach § 102 Abs 1 lit a WRG erworbene Parteistellung, sondern die inhaltliche Berechtigung seines Begehrens, welches diesfalls abzuweisen und nicht zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Parteibegriff Tätigkeit der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994070031.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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