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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Selbst eine Bedrohung mit der Todesstrafe begründet keinen Anspruch auf Asylgewährung, wenn kein Zusammenhang mit Konventionsgründen besteht. Im Falle einer Bedrohung mit der Todesstrafe (oder mit einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe) kommt bei Zutreffen der dort angeführten Voraussetzungen das Zurückschiebungsverbot des § 37 FrG 1993 in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190089.X01Im RIS seit
20.11.2000