RS Vwgh 1996/9/19 95/19/0089

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1993 §37;

Rechtssatz

Selbst eine Bedrohung mit der Todesstrafe begründet keinen Anspruch auf Asylgewährung, wenn kein Zusammenhang mit Konventionsgründen besteht. Im Falle einer Bedrohung mit der Todesstrafe (oder mit einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe) kommt bei Zutreffen der dort angeführten Voraussetzungen das Zurückschiebungsverbot des § 37 FrG 1993 in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190089.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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