RS Vwgh 1996/9/19 96/07/0169

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs2;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behebung und Zurückverweisung eines Flurbereinigungsplanes gem § 66 Abs2 AVG in Ansehung der Abfindungen anderer Parteien, die nicht gegenüber dem Bf ergangen ist, entfaltet diesem gegenüber keine rechtliche Wirksamkeit. Er kann daher durch diesen Bescheid in keinem subj Recht verletzt sein (Hinweis B 21.9.1996, 95/07/0136). Daran ändert auch eine auf § 26 Abs 2 VwGG gestützte Beschwerdeerhebung nichts (Hinweis B 26.6.1996, 93/07/0084).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070169.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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