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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 2 Abs 1 Krnt GSLG enthält keine Beschränkung des Inhalts, daß unter Bringung nur der Transport durch die Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes gemeint sei. Eine erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung liegt auch dann vor, wenn es an den Voraussetzungen für den Abtransport im Betrieb gewonnener und verkaufter landwirtschaftlicher Produkte durch Ab-Hof-Käufer fehlt. § 2 Abs 1 Z 1 Krnt GSLG steht daher der Benützung einer Bringungsanlage durch Ab-Hof-Käufer grundsätzlich nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070075.X02Im RIS seit
11.07.2001