RS Vwgh 1996/9/19 96/07/0075

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

§ 2 Abs 1 Krnt GSLG enthält keine Beschränkung des Inhalts, daß unter Bringung nur der Transport durch die Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes gemeint sei. Eine erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung liegt auch dann vor, wenn es an den Voraussetzungen für den Abtransport im Betrieb gewonnener und verkaufter landwirtschaftlicher Produkte durch Ab-Hof-Käufer fehlt. § 2 Abs 1 Z 1 Krnt GSLG steht daher der Benützung einer Bringungsanlage durch Ab-Hof-Käufer grundsätzlich nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070075.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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