RS Vfgh 1994/7/2 B1911/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1994
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
EMRK Art7
EMRK Art8
BVG-Rassendiskriminierung
BGBlG 1985 §2 Abs1 litf
AufenthaltsG
AufenthaltsG §5 Abs1
FremdenG §10 Abs1
FremdenG §28
FremdenG §29
PaßG 1969 §25 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegen eines Versagungsgrundes für die Erteilung eines Sichtvermerks; keine Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes und des Fremdengesetzes; kein Verstoß gegen die Rassendiskriminierungskonvention durch die Privilegierung von EWR-Bürgern im Fremdenrecht; kein Verordnungscharakter der Erlässe zum Aufenthaltsgesetz; keine Verletzung des Privat- und Familienlebens; kein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit; kein civil right berührt

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §5 Abs1 AufenthaltsG iVm §10 Abs1 FremdenG; Übertragbarkeit der Judikatur zu §25 PaßG 1969 und §10 Abs1 FremdenG auf §5 Abs1 AufenthaltsG (siehe

E v 13.03.93, G212/92 ua, E v 30.06.93, B302/93; E v 01.07.93, B338/93 ua) betreffend die Versagung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines Versagungsgrundes für die Erteilung eines Sichtvermerks.

Keine Bedenken gegen §5 Abs1 AufenthaltsG iVm §10 Abs1 FremdenG; kein Verstoß gegen das BVG-Rassendiskriminierung.

Insbesondere erachtet es der Verfassungsgerichtshof nicht als verfassungsrechtlich bedenklich, daß EWR-Bürger (das sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind) kraft Gesetzes (also ohne Vorliegen eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung) zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (§28 FremdenG und §1 Abs3 Z1 AufenthaltsG) und gemäß §29 FremdenG auch bestimmte (näher bezeichnete) Drittstaatsangehörige (das sind Angehörige von EWR-Bürgern, die zwar Fremde aber nicht EWR-Bürger sind) in Ansehung des Aufenthaltsrechtes gegenüber Bürgern anderer Staaten privilegiert werden.

Dem BVG-Rassendiskriminierung widersprechen also nur Regelungen, die eine Schlechterstellung von Angehörigen bestimmter Staaten bewirken und die nicht sachliche Gründe haben, sondern - anders als die hier in Rede stehenden Bestimmungen des FremdenG - eine nach ihrer Staatsangehörigkeit abgegrenzte Gruppe von Fremden allein aus dem Grund der "nationalen Herkunft" (aus dem Grund ihrer Angehörigkeit zu einem bestimmten Staat) diskriminieren (in diesem Sinne bereits VfSlg. 8146/1977, S 158; s. auch VfGH 16.12.92, B1035/92, S 11).

Nichts spricht dafür, daß der Abschluß von Sichtvermerksabkommen, wie er der allgemeinen Staatenpraxis entspricht (vgl. zB Verdross-Simma, Universelles Völkerrecht3, 1984, S 799), und auf solchen Abkommen beruhende innerstaatliche Regelungen vom Übereinkommen verboten werden sollten, sofern ihr Inhalt nicht auf eine nach dem Übereinkommen (und damit auch vom zuvor genannten BVG) verpönte Diskriminierung hinausläuft.

Derartiges kann aber den oben erwähnten Bestimmungen des FremdenG nicht mit Recht vorgeworfen werden, weil sie keineswegs auf eine Diskriminierung von Angehörigen bestimmter Staaten abzielen.

Unerörtert kann bleiben, ob das AufenthaltsG iVm dem FremdenG gegenüber der früheren Rechtslage (etwa gegenüber dem §25 PaßG 1969) eine Schlechterstellung von Fremden bewirkt hat. Auch wenn dem so sein sollte, wäre darin unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken: Sofern der Gleichheitssatz hier überhaupt zum Tragen kommen sollte, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, ist doch die getroffene Regelung nicht unsachlich und enthält doch die Bundesverfassung für den hier in Rede stehenden Rechtsbereich kein dem Art7 Abs1 EMRK vergleichbares, an den einfachen Gesetzgeber gerichtetes Verbot (vgl. zB VfSlg. 9483/1982; 12639/1991, S 164 f.; s. auch VfGH 01.07.93 B338,445/93, Pkt. II.3.d.aa).

Kein Verordnungscharakter der Erlässe des BMI vom 14.06.93, vom 17.08.93 und vom 06.08.93 zum AufenthaltsG.

Die Einleitungssätze stellen eindeutig klar, daß die im Erlaß folgenden Ausführungen (wie immer die einzelnen Passagen formuliert sein mögen) keinen verbindlichen Charakter haben, also keine Rechte und Pflichten begründen. Im Hinblick darauf ist anzunehmen, daß die den zweiten Satz im zweiten Absatz einleitende Wendung "somit um eine generelle Anweisung handelt," ein Vergreifen im Ausdruck darstellt; aus dem Zusammenhalt mit den anderen zitierten Stellen der Einleitung ergibt sich, daß der Erlaßgeber mit dieser Wendung offenbar gemeint hat, es handle sich um eine "Anleitung".

Mangels Verbindlichkeit sind diese Erlässe nicht als Rechtsverordnungen einzustufen. Ihre Kundmachung im Bundesgesetzblatt war deshalb nicht geboten, sodaß die Einleitung (amtswegiger) Verordnungsprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. zB VfSlg. 9518/1982, S 142; VfGH 18.06.94, B1912/93, S 7 ff., sowie die dort jeweils zitierte Vorjudikatur).

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Erteilung eines Sichtvermerks (§5 Abs1 AufenthaltsG iVm §10 Abs1 FremdenG).

Die belangte Behörde hat richtig erkannt, daß sie zur Interessenabwägung verhalten ist; sie ist dieser Pflicht auch nachgekommen; obgleich die in dieser Hinsicht gegebene Begründung dürftig ist, kann darin noch kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler erblickt werden.

Der Beschwerdeführer wurde also nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

Im Hinblick darauf, daß ein Bescheid, mit dem eine Aufenthaltsbewilligung versagt wird, weder in das Eigentumsrecht noch in das Recht auf Erwerbsfreiheit eingreift, und auch kein "civil right" iS des Art6 EMRK berührt, ist es auch ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch eine allfällige unrichtige Auslegung des Gesetzes oder allfällige Verfahrensfehler in diesen Grundrechten verletzt worden wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Paßwesen, Aufenthaltsgesetz siehe Fremdenrecht, Rassendiskriminierung, Rückwirkung, Verordnungsbegriff, RechtsV, VerwaltungsV, Privat- und Familienleben, Erwerbsausübungsfreiheit, civil rights, Sichtvermerk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1911.1993

Dokumentnummer

JFR_10059298_93B01911_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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