RS Vwgh 1996/9/19 95/07/0221

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1934 §125 Abs1;
WRG 1959 §126 Abs4;
WRG 1959 §126 Abs5;
WRG 1959 §142 Abs2;

Rechtssatz

Hatte ein Bescheid aus dem Jahre 1928 den Rechtsvorgängern des nunmehrigen Gemeinschuldners (hier Betreiber einer Gerberei) - wenn auch rechtswidrigerweise - das betroffene Ableitungserecht erteilt, dann wurde diese Berechtigung sowohl nach der Bestimmung des § 125 Abs 1 Satz 2 WRG 1934 als auch nach der des § 142 Abs 2 WRG 1959 übergeleitet. Dem vom nunmehrigen Gemeinschuldner gestellten Antrag nach § 126 Abs 5 WRG 1959, lautend auf Rückgängigmachung der Löschung der Eintragung des Ableitungsrechts durfte schon aus diesem Grund Berechtigung nicht abgesprochen werden. Eine mit der Ausübung des betroffenen Rechtes, dessen Ersichtlichmachung im Wasserbuch mit Recht begehrt worden war, verbundene Verletzung öffentlicher Interessen würde die Wasserrechtsbehörde auf gesetzlich vorgesehenen Wegen hintanzuhalten haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070221.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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