RS Vwgh 1996/9/20 94/17/0122

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Veröffentlicht am 20.09.1996
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/16/0212 E 3. Oktober 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/06 92/17/0186 5

Stammrechtssatz

Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gem § 18 Wr LAO (= § 20 BAO) innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E 30.9.1993, 92/17/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170122.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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