RS Vwgh 1996/9/20 94/17/0299

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Veröffentlicht am 20.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs2;
AVG §71 Abs3;
VStG §24;
VStG §49 Abs1;
VStG §51 Abs3;

Rechtssatz

Bei der gleichzeitigen Einbringung eines Wiedereinsetzungantrages mit der versäumten Berufung oder dem versäumten Einspruch (§ 71 Abs 3 AVG) kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Einschreiter zwar den Einspruch oder die Berufung gemäß § 49 Abs 1 und § 51 Abs 3 VStG mündlich einbringen könne, dies aber für den Wiedereinsetzungsantrag nicht gelten solle. Im Hinblick auf die Anordnung des § 71 Abs 3 AVG ist bei der gleichzeitigen Einbringung von Rechtsmitteln im Verwaltungsstrafverfahren mit einem Wiedereinsetzungsantrag auch für den Wiedereinsetzungsantrag die für den Einspruch bzw die Berufung vorgesehene Form - also auch die mündliche - ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170299.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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