RS Vwgh 1996/9/20 95/17/0495

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Veröffentlicht am 20.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0220 E 10. April 1984 RS 4

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie sich zu einem Absehen von der Strafe nicht veranlasst sah, weil im Hinblick auf die bereits einschlägige Strafvormerkung des Besch es an der hiefür erforderlichen Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens mangelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170495.X03

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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