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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0220 E 10. April 1984 RS 4Stammrechtssatz
Die belangte Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie sich zu einem Absehen von der Strafe nicht veranlasst sah, weil im Hinblick auf die bereits einschlägige Strafvormerkung des Besch es an der hiefür erforderlichen Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens mangelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170495.X03Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009