RS Vwgh 1996/9/24 95/13/0214

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11;
BAO §115 Abs1;
BAO §116;
StPO 1975 §260;
VwRallg;

Rechtssatz

Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches des Strafurteiles äußert über die Bindung an die Tatsachenfeststellungen hinaus eine rechtliche Wirksamkeit nur in dem Umfang, daß die Abgabenbehörde im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des Urteiles von der Verwirklichung des Straftatbestandes durch den Verurteilten auszugehen hat (etwa § 11 BAO), ohne daß es ihr zustünde, die Rechtsrichtigkeit eines rechtskräftigen Strafurteiles zu prüfen. Außerhalb gesetzlich angeordneter Tatbestandswirkungen einer strafgerichtlichen Verurteilung aber besteht die Bindung der Abgabenbehörde an strafgerichtliche Urteile nur im Umfang ihrer Tatsachenfeststellungen, nicht aber hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung festgestellter Sachverhalte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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