RS Vwgh 1996/9/24 95/13/0214

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;

Rechtssatz

Kommt lediglich eine Einkunftsart des § 2 Abs 3 EStG 1972 in Betracht, dann hat die Behörde, wenn eine andere Einkunftsart als wahrscheinlicher nicht in Betracht kommt, nur mehr zu prüfen, ob eine Erzielung der Vermögenszuwächse in dieser, beim Abgabepflichtigen für die Streitjahre festgestellten Einkunftsart der Sache nach ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X12

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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